§ 18 BbgJAG - Rechtswirkung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 316-2
Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst. Er ist berechtigt, die Bezeichnung "Rechtsassessorin (Ass. jur.)" oder "Rechtsassessor (Ass. jur.)" zu führen.