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§ 18 BbgJAG - Rechtswirkung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Amtliche Abkürzung
BbgJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
316-2

Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst. Er ist berechtigt, die Bezeichnung "Rechtsassessorin (Ass. jur.)" oder "Rechtsassessor (Ass. jur.)" zu führen.