§ 18 BbgJAG - Rechtswirkung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 316-2
Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und zum nichttechnischen höheren Verwaltungsdienst. Er ist berechtigt, die Bezeichnung "Rechtsassessorin (Ass. jur.)" oder "Rechtsassessor (Ass. jur.)" zu führen.