Versionsverlauf

§ 3 BAMG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder (Bezirksamtsmitgliedergesetz - BAMG)
Amtliche Abkürzung
BAMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2022-1

(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus dem Landesdienst oder dem Dienst einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Mitglied eines Bezirksamtes ernannt, so ist sie oder er mit der Ernennung aus dem bisherigen Dienstverhältnis entlassen.

(2) Richterinnen oder Richter können als Mitglied eines Bezirksamtes nur ernannt werden, wenn sie nachweisen, dass sie ihre Entlassung aus dem Richterverhältnis mit Wirkung ihrer Ernennung zum Bezirksamtsmitglied beantragt und auf die Zurücknahme des Antrages verzichtet haben.

(3) Ein Mitglied eines Bezirksamtes, das mit seiner Wahl zum Mitglied des Senats aus seinem Amt ausgeschieden ist (§ 22 Abs. 1 des Senatorengesetzes), tritt in den Ruhestand, wenn die Zeit, für die es ernannt ist, während seiner Zugehörigkeit zum Senat abläuft. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 621) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Gewährung von Ruhegehalt nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.

(4) Ein Mitglied eines Bezirksamtes, dessen Rechte und Pflichten mit seiner Wahl in den Deutschen Bundestag ruhen (§ 5 des Abgeordnetengesetzes), tritt in den Ruhestand, wenn die Zeit, für die es ernannt ist, während seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag abläuft; sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes für die Gewährung von Ruhegehalt nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung. Endet die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag während der Zeit, für die das Bezirksamtsmitglied ernannt ist, findet § 4 entsprechende Anwendung.