§ 1 IngG - Führen der Berufsbezeichnung aufgrund inländischer Berufsqualifikationen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1699 zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)
- Amtliche Abkürzung
- IngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 714-2
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
- 1.
wer
- a)
das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudiendauer von mindestens sechs theoretischen Studiensemestern an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie oder
- b)
das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
- c)
einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule
mit Erfolg abgeschlossen hat oder
- 2.
wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)" oder "Ingenieurin (grad.)" zu führen, oder
- 3.
wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.
(2) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse von Ingenieuren und Ingenieurinnen hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands, die Geschäftsführung oder die Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder nach § 2 berechtigt sind.