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  • ab 24.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 3 IngG - Führen der Berufsbezeichnung aufgrund Bestandsschutzes

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1699 zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) 
Amtliche Abkürzung
IngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
714-2

(1) Die in § 1 genannten Berufsbezeichnungen darf ferner führen

  1. 1.

    wer vor dem 4. Oktober 1966 das Abschlussexamen an der Bergschule in Saarbrücken abgelegt hat,

  2. 2.

    wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat oder innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.

(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einem Ingenieur oder einer Ingenieurin ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn er innerhalb der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Ausschlussfrist seine diesbezügliche Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.

(3) Die Ausschlussfrist endet für Deutsche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Der Empfang der Anzeigen ist schriftlich zu bestätigen.

(5) Die zuständige Behörde hat das Führen der in § 1 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung aufgrund der Anzeige nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind.