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§ 50 LDG M-V - Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn

  1. 1.
    er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
  2. 2.
    im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist oder
  3. 3.
    das Beamtenverhältnis endet,
  4. 4.
    die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 46 Abs. 1 von Anfang an nicht vorlagen.

(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf seinen Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.