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  • ab 16.08.2014 (aktuelle Fassung)

§ 12 MiLoG - Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn; Kostenträgerschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) 
Amtliche Abkürzung
MiLoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
802-5

(1) 1Die Mindestlohnkommission wird bei der Durchführung ihrer Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt. 2Die Geschäftsstelle untersteht insoweit fachlich der oder dem Vorsitzenden der Mindestlohnkommission.

(2) Die Geschäftsstelle wird bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als selbständige Organisationeinheit eingerichtet.

(3) Die Geschäftsstelle informiert und berät als Informationsstelle für den Mindestlohn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Unternehmen zum Thema Mindestlohn.

(4) Die durch die Tätigkeit der Mindestlohnkommission und der Geschäftsstelle anfallenden Kosten trägt der Bund.