§ 47 BremAbgG - Kostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
Einem Abgeordneten können aus Mitteln der Bürgerschaft nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel Kosten erstattet werden, die ihm aus Gründen der bürgernahen Mandatsausübung insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung eines Büros und der Anstellung einer Hilfskraft entstehen. Das Nähere über Art und Umfang der Erstattung regeln Richtlinien, die der Vorstand der Bürgerschaft erlässt.