Art. 40 Verf - Amts- und Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Landesministerinnen und Landesminister stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.