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§ 5 WOS - Beschluss über die gemeinsame Wahl

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Amtliche Abkürzung
WOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-2

Eine gemeinsame Wahl (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes) findet nur statt, wenn der Beschluss hierüber dem Wahlvorstand vor Erlass des Wahlausschreibens mitgeteilt worden ist.