§ 64b BauO LSA - Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 64a Abs. 3
Bibliographie
- Titel
- Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BauO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 213.37
(1) Für die Form des Antrags auf Eintragung, die einzureichenden Unterlagen sowie das diesbezügliche Verfahren finden die Regelungen der §§ 13 und 14 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt entsprechend Anwendung.
(2) Antragsteller und Antragstellerinnen haben Unterlagen nach Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG sowie auf Anforderung nach Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Gibt der Antragsteller oder die Antragstellerin an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine Ausbildungsstelle. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG kann die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Abs. 3 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat tätig, kann die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller oder die Antragstellerin nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften des Artikels 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. d bis g der Richtlinie 2005/36/EG Anwendung. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem.
(3) Über die Eintragung in die Liste nach § 64a Abs. 1 ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Liste enthält folgende Angaben:
- 1.
Zeitpunkt der Eintragung,
- 2.
Familienname, Geburtsname und Vornamen,
- 3.
Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
- 4.
akademische Grade und Titel und
- 5.
ladungsfähige Adresse.
Die Liste enthält darüber hinaus Angaben über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin und den Staat, in dem er oder sie seine oder ihre Berufsqualifikation erworben hat. Wesentliche Änderungen gegenüber den nach Satz 2 bescheinigten Angaben hat der Antragsteller oder die Antragstellerin der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt unverzüglich mitzuteilen. Die für die Löschung aus Listen geltenden Regelungen des Ingenieurgesetzes Sachsen-Anhalt gelten auch für diese Liste.
(4) Kann eine Eintragung in die Liste nicht erfolgen, weil der Antragsteller oder die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 64a Abs. 3 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Hierfür findet die Regelung des § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt entsprechend Anwendung.