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§ 62 BauO LSA - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Bibliographie

Titel
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Amtliche Abkürzung
BauO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
213.37

Die Bauaufsichtsbehörde prüft bei

  1. 1.

    Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

  2. 2.

    sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

  3. 3.

    sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

  4. 4.

    Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3 und

  5. 5.

    Werbeanlagen,

ausgenommen Sonderbauten,

  1. a)

    die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,

  2. b)

    die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und

  3. c)

    die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin prüft die Bauaufsichtsbehörde abweichend von Satz 1 Buchst. b und c

  1. 1.

    die Zulässigkeit beantragter Abweichungen im Sinne des § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2 und

  2. 2.

    die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

§ 65 bleibt unberührt.