§ 62 BauO LSA - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BauO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 213.37
Die Bauaufsichtsbehörde prüft bei
- 1.
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- 2.
sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- 3.
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
- 4.
Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3 und
- 5.
Werbeanlagen,
ausgenommen Sonderbauten,
- a)
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
- b)
die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und
- c)
die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin prüft die Bauaufsichtsbehörde abweichend von Satz 1 Buchst. b und c
- 1.
die Zulässigkeit beantragter Abweichungen im Sinne des § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2 und
- 2.
die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
§ 65 bleibt unberührt.