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§ 69 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2122-a-1

(1) Ein richterliches Mitglied eines Berufsgerichts, das durch Entscheidung des Dienstgerichts vorläufig des Dienstes enthoben ist, kann während der Dauer der Dienstenthebung auch sein Amt als Mitglied eines Berufsgerichts nicht ausüben.

(2) Ein ehrenamtlicher Richter, gegen den wegen einer Straftat die öffentliche Klage erhoben ist, kann während dieses Verfahrens sein Amt nicht ausüben. Das Gleiche gilt, wenn

  1. a)
    gegen ihn ein Disziplinarverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist,
  2. b)
    die Verwaltungsbehörde gegen ihn ein Verbot der Berufsausübung erlassen hat, oder wenn seine Befugnis zur Berufsausübung ruht.

(3) Das Amt eines richterlichen Mitgliedes eines Berufsgerichts erlischt wegen Eintritts oder Versetzung in den Ruhestand oder wegen Beendigung des Richterverhältnisses aus anderem Grund.

(4) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters erlischt, wenn

  1. a)
    der ehrenamtliche Richter im Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder
  2. b)
    im Disziplinarverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Maßnahme rechtskräftig verurteilt ist,
  3. c)
    der ehrenamtliche Richter der betreffenden Kammer nicht mehr angehört,
  4. d)
    nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die gemäß § 68 Abs. 4 die Bestellung ausgeschlossen hätten oder ausschließen würden.

(5) Erlischt das Amt eines Mitgliedes eines Berufsgerichts oder scheidet ein Mitglied aus einem sonstigen Grunde vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.