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§ 70 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2122-a-1

(1) Die ehrenamtlichen Richter sind vor Beginn ihrer richterlichen Tätigkeit gleichzeitig mit ihrer Beeidigung gemäß § 14 des Bremischen Richtergesetzes vom Vorsitzenden des Berufsgerichts, dem sie angehören, darüber zu belehren, dass sie über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren haben.

(2) Über die Eidesleistung und die Belehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen.