§ 56 KGSG - Beginn der Verjährung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)
- Amtliche Abkürzung
- KGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 224-26
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat von dem Ort der Belegenheit des Kulturgutes und von der Identität des Rückgabeschuldners Kenntnis erlangt.