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Art. 17 BayFiG - Keine Begründung neuer Rechte

Bibliographie

Titel
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Amtliche Abkürzung
BayFiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
793-1-L

Koppelfischereirechte oder Anteilsrechte an solchen können nicht mehr neu begründet werden.