Art. 17 BayFiG - Keine Begründung neuer Rechte
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayFiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 793-1-L
Koppelfischereirechte oder Anteilsrechte an solchen können nicht mehr neu begründet werden.