Art. 17 FiG
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für Bayern (FiG)
- Amtliche Abkürzung
- FiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 793-1-L
(1) Fischereirechte, welche auf das Hegen oder die Aneignung bestimmter Wassertiere oder auf die Benützung bestimmter Fangmittel oder ständiger Vorrichtungen (Art. 11) gerichtet sind, können in nicht geschlossenen Gewässern gegen Entschädigung der Berechtigten aufgehoben oder weiteren Beschränkungen, als dieses Gesetz vorsieht, unterworfen werden.
(2) Eine solche Aufhebung oder weitere Beschränkung kann beansprucht werden:
- 1.vom Staat im öffentlichen Interesse,
- 2.von Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften, wenn von ihnen nachgewiesen wird, dass die Berechtigung der Erhaltung und Verbesserung des Fischbestands dauernd nachteilig ist und einem wirtschaftlichen Betrieb der Fischerei in den betreffenden Gewässern entgegensteht.
(3) Die zu gewährende Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, welcher die Beschränkung oder Aufhebung der Berechtigung beansprucht.