§ 30 HmbDG - Unterbringung der Beamtin oder des Beamten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand der Beamtin oder des Beamten kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde nach Anhörung eines Sachverständigen anordnen, dass die Beamtin oder der Beamte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und untersucht wird. Der Antrag ist nur zulässig, wenn bei Feststellung der Schuld der Betroffenen voraussichtlich auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(2) Das Verwaltungsgericht unterrichtet die Beamtin oder den Beamten über den Antrag. Hat die Beamtin oder der Beamte nicht selbst eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten beigezogen, bestellt die oder der Vorsitzende des Gerichts von Amts wegen eine Beamtin, einen Beamten, eine Richterin oder einen Richter zur Vertreterin oder zum Vertreter für das Unterbringungsverfahren. Mitglieder der für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte und die in § 47 Absatz 1 Nummern 1, 4 und 6 genannten Personen sind nicht als Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen.
(3) Über den Antrag entscheidet das Gericht in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten sinngemäß. Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält.
(4) Gegen den Unterbringungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht statthaft. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Unterbringung darf nicht länger als sechs Wochen dauern.
(6) Durch diese Bestimmung wird das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.