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  • ab 16.04.2020 (aktuelle Fassung)

§ 1a VerkündungsG - Notverkündung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Verkündung von Verordnungen
Redaktionelle Abkürzung
VerkündungsG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
114.1

Kann das für die Verkündung nach § 1 bestimmte Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe (Notverkündung). Die vorgeschriebene Verkündung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.