§ 1a VerkündungsG - Notverkündung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Verkündung von Verordnungen
- Redaktionelle Abkürzung
- VerkündungsG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 114.1
Kann das für die Verkündung nach § 1 bestimmte Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe (Notverkündung). Die vorgeschriebene Verkündung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.