§ 1 SächsKHG - Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 252-2/2
(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
- 1.
im Freistaat Sachsen soll eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern gewährleistet und dadurch zu sozial tragbaren Pflegesätzen und Entgelten beigetragen werden,
- 2.
die Patientenversorgung soll unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, der Morbidität und der demografischen Entwicklung durch ein funktional abgestuftes Netz möglichst gleichmäßig über das Gebiet des Freistaates Sachsen verteilter einander ergänzender Krankenhäuser sichergestellt und patientenzentriert organisiert werden,
- 3.
die Vielfalt der Krankenhausträger im Freistaat Sachsen.
(2) Die Sicherstellung der Krankenhausversorgung ist eine öffentliche Aufgabe. Findet sich kein anderer geeigneter Träger, sind die Landkreise oder Kreisfreien Städte verpflichtet, bedarfsgerechte Krankenhäuser zu errichten und zu betreiben oder weiterzuentwickeln.