§ 16 HeimMindBauV - Gemeinschaftsräume
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
- Amtliche Abkürzung
- HeimMindBauV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2170-5-2
(1) 1Die Einrichtung muss mindestens einen Gemeinschaftsraum von 20 qm Nutzfläche haben. 2In Einrichtungen mit mehr als 20 Bewohnern muss eine Nutzfläche von mindestens 1 qm je Bewohner zur Verfügung stehen.
(2) 1Bei der Berechnung der Fläche nach Absatz 1 können Speiseräume, in Ausnahmefällen auch andere geeignete Räume und Flure, insbesondere Wohnflure, angerechnet werden. 2Treppen, sonstige Verkehrsflächen, Loggien und Balkone werden nicht berücksichtigt.