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§ 23 BbgArchG - Finanzwesen (1)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Amtliche Abkürzung
BbgArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
932-1

(1) Der Finanzbedarf der Architektenkammer wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt wird, durch Beiträge der Mitglieder gedeckt. Sie können der Höhe nach gestaffelt werden. Für Amtshandlungen und die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen sowie für das Verfahren vor den Ausschüssen kann die Architektenkammer Gebühren und Auslagen erheben.

(2) Die Architektenkammer erlässt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Gebühren und Auslagen eine Gebührenordnung.

(3) Der Vorstand der Architektenkammer stellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Vorstand stellt nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Jahresrechnung auf und legt sie dem Finanzausschuss vor. Der Ausschuss berichtet der Vertreterversammlung vor deren Entlastung des Vorstandes. Der Haushaltsplan und sein Vollzug müssen den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Die Jahresrechnung ist durch Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer zu prüfen. Die Architektenkammer hat eine Haushalts- und Kassenordnung zu erlassen, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes, die Kassen- und Buchführung und die Rechnungslegung und Prüfung enthält. Im Übrigen ist die Landeshaushaltsordnung zu beachten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).