§ 66 HmbRiG - Vorsitz, Geschäftsführung, Beschlussfassung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
(1) Vorsitzender des Präsidialrats ist der Präsident des oberen Landesgerichts des Gerichtszweiges.
(2) Die Präsidenten der Gerichte werden im Präsidialrat durch ihre ständigen Vertreter vertreten.
(3) Für die Geschäftsführung, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gelten § 44 Absatz 3 Sätze 2 und 3 und Absatz 5, § 46 Absätze 1 und 2 und § 47 Absätze 1 und 2 entsprechend.