§ 145 BbgWG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 8 zur Kennzeichnung der Uferlinie angebrachte Zeichen entfernt. abändert oder beschädigt;
- 2.
entgegen § 50 eine die Beschaffenheit von Staumarken oder Festpunkten beeinflussende Handlung ohne Genehmigung vornimmt;
- 3.
ohne die erforderliche Genehmigung, Zulassung oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage
- a)
Anlagen in oder an Gewässern, einschließlich der Häfen, Lade- oder Umschlagstellen entgegen § 87 errichtet oder wesentlich verändert;
- b)
entgegen § 101 in Überschwemmungsgebieten die Erdoberfläche erhöht vertieft, Anlagen herstellt, verändert oder beseitigt, Baum- oder Strauchpflanzungen anlegt;
- c)
- d)
entgegen § 71 Abwasserbehandlungsanlagen betreibt;
- e)
- 4.
einer Rechtsverordnung
- a)
über Anlagen zum Umfang mit wassergefährdenden Stoffen oder Anlagen zu deren Beförderung gemäß § 20 Abs. 6;
- b)
über die Schifffahrt gemäß § 46 Abs. 2;
- c)
für den Bau, die Unterhaltung, die Überwachung und den Betrieb von Talsperren, Speichern und Wasserbecken sowie über die zugehörigen Sicherheits-, Überwachungs- und Betriebsbedingungen gemäß § 53;
- d)
zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen gemäß § 39h Abs. 2
zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist;
- 5.
einer Rechtsverordnung
- a)
zur Ausübung des Gemeingebrauchs oder zur Regelung des Verhaltens im Uferbereich gemäß § 44;
- b)
über ein Wasserschutzgebiet gemäß § 15;
- c)
über ein Heilquellenschutzgebiet gemäß § 18;
- d)
über die Indirekteinleitung gemäß § 72 Abs. 1;
- e)
zum Verhalten in Gewässerrandstreifen gemäß § 84 Abs. 6
zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist;
- 6.
einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 52 nicht nachkommt;
- 7.
Anzeigepflichten nach § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und 3 oder nach § 62 nicht unverzüglich nachkommt;
- 8.
entgegen § 51 Wasser über die zugelassene Höhe aufstaut oder angestautes Wasser ablässt;
- 9.
entgegen § 55 Abs. 1 eine Benutzung ohne behördliche Erlaubnis ausübt;
- 10.
als Betreiber
- a)
entgegen § 61 Abs. 1 Anlagen für öffentliche Wasserversorgung nicht nach den dort vorgeschriebenen Regeln der Technik errichtet oder errichten lässt;
- b)
Anlagen nicht nach den Anforderungen gemäß § 61 Abs. 1 betreibt;
- c)
entgegen § 61 Abs. 2 vorhandene Anlagen nicht unverzüglich den Anforderungen nach § 61 Abs. 1 anpasst;
- 11.
entgegen § 66 Abs. 1, 4 oder 5 oder § 67 seiner Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
- 12.
entgegen § 70 Abs. 3 seiner Unterrichtungspflicht oder entgegen § 72 Abs. 5 seiner Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
- 13.
als Indirekteinleiter eine ihm gemäß § 72 Abs. 2 aufgegebene Bedingung, Auflage oder Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt;
- 14.
Untersuchungspflichten in Bezug auf das Abwasser verletzt, indem er
- a)
entgegen § 73 Abs. 1 das Abwasser nicht untersucht oder nicht untersuchen lässt oder entgegen § 73 Abs. 2 die Untersuchungsergebnisse nicht aufbewahrt;
- b)
- c)
entgegen § 74 die Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse der Abwasserüberwachung der unteren Wasserbehörde und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorlegt;
- 15.
entgegen § 98 der Verpflichtung zur Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen nicht nachkommt;
- 16.
eine gemäß § 99 Abs. 3 untersagte Handlung vornimmt;
- 17.
entgegen § 47 Abs. 2 einen genehmigten Tarif überschreitet;
- 18.
entgegen § 106 Abs. 1 das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Räumen nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich macht oder die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden.