§ 15 BbgWG - Wasserschutzgebiete (zu §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Ein Wasserschutzgebiet wird durch Rechtsverordnung des für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung festgesetzt. Ein Wasserschutzgebiet gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für eine Wasserfassung mit einer prognostizierten mittleren täglichen Entnahmemenge von weniger als 2 000 Kubikmetern wird vom Landkreis oder von der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich die Wasserfassung befindet, durch Rechtsverordnung festgesetzt. Das nach Satz 2 festgesetzte Wasserschutzgebiet ist nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Für das Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt § 16. Für Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 16 entsprechend.
(2) Der Begünstigte von Festsetzungen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hat sämtliche für die Ausweisung des Wasserschutzgebietes erforderliche Unterlagen vorzulegen. Kommt der Begünstigte dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Erstellung der Unterlagen erforderlichen Kosten zu erstatten. Begünstigter ist derjenige, dessen Fassungsanlagen durch die Wasserschutzgebietsverordnung geschützt werden.
(3) Die Rechtsverordnung soll das Wasserschutzgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. Wenn die Karten nicht im amtlichen Bekanntmachungsorgan bekannt gemacht werden, sind die betroffenen Gebiete im Text der Rechtsverordnung zu beschreiben. In diesem Fall haben die Wasserbehörde und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, beglaubigte Abschriften der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf und auf den Ort der Einsichtnahme ist im Text der Rechtsverordnung hinzuweisen.
(4) Die auf der Grundlage des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) für die öffentliche Trinkwasserversorgung festgelegten oder aufrechterhaltenen Trinkwasserschutzgebiete gelten als Rechtsverordnung in der Fassung der Dritten Durchführungsverordnung zum Wassergesetz - Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 487) bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen für dieselbe Wasserfassung fort. Neue Rechtsverordnungen sind von den nach Absatz 1 Zuständigen in angemessenem Zeitraum zu erlassen. Für Trinkwasserschutzgebiete nach Satz 1 gelten § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 bis 5 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 17 entsprechend. Die Aufhebung von nach Satz 1 übergeleiteten Trinkwasserschutzgebieten für Wasserfassungen, für die keine Neufestsetzung erfolgt, kann das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung vornehmen.