§ 145 BbgWG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 8 zur Kennzeichnung der Uferlinie angebrachte Zeichen entfernt. abändert oder beschädigt;

  2. 2.

    entgegen § 50 eine die Beschaffenheit von Staumarken oder Festpunkten beeinflussende Handlung ohne Genehmigung vornimmt;

  3. 3.

    ohne die erforderliche Anzeige, Zulassung oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage

    1. a)

      Anlagen in oder an Gewässern einschließlich der Häfen, Lade- oder Umschlagstellen entgegen § 87 errichtet oder wesentlich verändert;

    2. b)

      nach § 100b untersagte Handlungen vornimmt;

    3. c)

      entgegen § 43 Abs. 3 Gewässer mit Motorbooten befährt, entgegen § 46 die Schifffahrt ausübt oder entgegen § 48 Fähren oder Häfen betreibt oder einrichtet;

    4. d)

      entgegen § 71 Abwasseranlagen errichtet oder betreibt;

    5. e)

      entgegen § 73 Abwassereinleitungen oder entgegen § 74 Indirekteinleitungen nicht überwacht;

    6. f)

      entgegen § 37 Anlagen dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt;

  4. 4.

    einer Rechtsverordnung

    1. a)

      über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 20 Abs. 4;

    2. b)

      über die Schifffahrt gemäß § 46 Abs. 2;

    zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist;

  5. 5.

    einer Rechtsverordnung

    1. a)
    2. b)

      über ein Wasserschutzgebiet gemäß § 15;

    3. c)

      über ein Heilquellenschutzgebiet gemäß § 18;

    4. d)

      über die Indirekteinleitung gemäß § 72 Abs. 1;

    5. e)

      zum Verhalten in Gewässerschutzstreifen gemäß § 84 Abs. 6

    zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist;

  6. 6.

    einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 52 nicht nachkommt;

  7. 7.

    Anzeigepflichten nach § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und 3, nach § 56 Abs. 1 und 4, nach § 55 Abs. 3 oder nach § 62 nicht unverzüglich nachkommt;

  8. 8.

    entgegen § 51 Wasser über die zugelassene Höhe aufstaut oder angestautes Wasser ablässt;

  9. 9.

    entgegen § 55 Abs. 1 eine Benutzung ohne behördliche Erlaubnis ausübt;

  10. 10.

    entgegen § 66 oder § 68 seiner Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;

  11. 11.

    entgegen § 70 Abs. 1 seiner Unterrichtungspflicht oder entgegen § 72 Abs. 5 seiner Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

  12. 12.

    als Indirekteinleiter eine ihm gemäß § 72 Abs. 2 aufgegebene Bedingung, Auflage oder Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt;

  13. 13.

    Untersuchungspflichten in Bezug auf das Abwasser verletzt, indem er

    1. a)

      entgegen § 73 Abs. 1 das Abwasser nicht untersucht oder nicht untersuchen lässt oder entgegen § 73 Abs. 2 die Untersuchungsergebnisse nicht aufbewahrt;

    2. b)

      entgegen § 75 seiner Verpflichtung zur Selbstüberwachung nicht nachkommt oder entgegen § 75 die Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung nicht aufbewahrt;

    3. c)

      entgegen § 74 die Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse der Abwasserüberwachung der Wasserbehörde und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorlegt;

  14. 14.

    entgegen § 84 Abs. 1 Satz 4 die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährdet oder die Unterhaltung unmöglich macht;

  15. 15.

    eine gemäß § 98 Abs. 1 untersagte Handlung vornimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.