§ 50 UG - Studiengänge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche Prüfung.
(2) Für Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge (postgraduale Studiengänge) angeboten werden. Sie sollen höchstens zwei Jahre dauern. § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 bleibt unberührt. Die Zulassung zur Promotion setzt eine Teilnahme an postgradualen Studiengängen nicht voraus. Die Universität soll zur Ausbildung und Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studiengänge anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.
(3) Jeder neue Studiengang oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Studiengangs ist in der Regel durch eine unabhängige wissenschaftliche Einrichtung in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). In den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 7 können Fristen für eine erneute Akkreditierung oder für eine ausnahmsweise nachzuholende Akkreditierung eines Studiengangs bestimmt werden.
(4) Studiengänge sollen in Module und Abschnitte gegliedert sein. Innerhalb eines Studiengangs sollen Studienrichtungen oder Studienschwerpunkte vorgesehen werden.
(5) Bei der Organisation von Studiengängen soll, soweit möglich, den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudierenden Rechnung getragen werden.
(6) Die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung von Studiengängen ist dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft anzuzeigen. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, bedürfen die Maßnahmen der Zustimmung des zuständigen Fachministeriums sowie des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft.