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  • ab 01.07.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 HessAbgG-Ent2017

Bibliographie

Titel
Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen von Abgeordneten und zur Anpassung von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2017
Redaktionelle Abkürzung
HessAbgG-Ent2017,HE
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

1Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2016 (GVBl. S. 107), teilt das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Verdienstentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mit.

2Nach der Mitteilung des Landesamtes über die Entwicklung des Nominallohnindex im abgelaufenen Jahr 2016 gegenüber dem vorangegangenen Jahr 2015 ergibt sich eine Veränderung von 2,2 Prozent.

3Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die Veränderungsrate in diesem Zeitraum 0,4 Prozent.

4Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen werden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 HessAbgG zum 1. Juli 2017 an die Verdienstentwicklung bzw. die Preisentwicklung angepasst.

5Demnach betragen ab 1. Juli 2017:

-die Grundentschädigung
(§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG)
7.750 €
-der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung
(§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG)
7.729 €
-die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden3.865 €
sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten1.932 €
(§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG)
-die Kostenpauschale
(§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG)
589 €.

6Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist.

7Die neuen Beträge werden nach § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 4 HessAbgG im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.

Wiesbaden, den 5. Juli 2017

K a r t m a n n