§ 71 PflSchG - Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
- Amtliche Abkürzung
- PflSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7823-7
Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates nach § 6 Absatz 1 wird die Bekämpfung der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch) geregelt. Darüber hinaus können, soweit es zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich ist, die Länder
- 1.
über Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 hinaus weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus treffen,
- 2.
die Entschädigung für Maßnahmen zur Bekämpfung der Reblaus abweichend von § 54 Absatz 1 bis 3 regeln.