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§ 71 PflSchG - Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Amtliche Abkürzung
PflSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7823-7

Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates nach § 6 Absatz 1 wird die Bekämpfung der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch) geregelt. Darüber hinaus können, soweit es zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich ist, die Länder

  1. 1.

    über Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 hinaus weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus treffen,

  2. 2.

    die Entschädigung für Maßnahmen zur Bekämpfung der Reblaus abweichend von § 54 Absatz 1 bis 3 regeln.