PflSchG - Pflanzenschutzgesetz

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
(Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Amtliche Abkürzung
PflSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7823-7

Vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 1481281(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Zweck1
Begriffsbestimmungen2
Abschnitt 2
Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen
Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz3
Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln4
Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln5
Pflanzenschutzmaßnahmen6
(weggefallen)7
Anordnungen der zuständigen Behörden8
Abschnitt 3
Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater
Persönliche Anforderungen9
Anzeige bei Beratung und Anwendung10
Aufzeichnungs- und Informationspflichten11
Abschnitt 4
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln12
Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln13
Verbote14
Beseitigungspflicht15
Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten16
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind17
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen18
Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat 19
Versuchszwecke20
Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln21
Weitergehende Länderbefugnisse22
Abschnitt 5
Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln
Abgabe von Pflanzenschutzmitteln23
Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln24
Ausfuhr25
Getrennte Lagerung26
Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln27
Abschnitt 6
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln28
Inverkehrbringen in besonderen Fällen29
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung30
Kennzeichnung31
Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat 32
Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln33
Beteiligungen34
Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels35
Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung36
Neue Erkenntnisse37
Verlängerung der Zulassung38
Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung39
Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren40
Abschnitt 7
Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten41
Zusatzstoffe42
Kennzeichnung von Zusatzstoffen43
Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe44
Pflanzenstärkungsmittel45
Abschnitt 8
Parallelhandel
Genehmigung für den Parallelhandel46
Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel47
Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel48
Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel49
Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel50
Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf51
Abschnitt 9
Pflanzenschutzgeräte
Prüfung52
Betriebsanleitung53
Abschnitt 10
Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten
Entschädigung54
Forderungsübergang55
(weggefallen)56
Abschnitt 11
Behörden, Überwachung
Julius Kühn-Institut57
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit58
Durchführung in den Ländern59
Behördliche Anordnungen60
Mitwirkung von Zolldienststellen61
Befugte Zolldienststellen62
Abschnitt 12
Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung
Auskunftspflicht63
Meldepflicht64
Geheimhaltung65
Übermittlung von Daten66
Außenverkehr67
Abschnitt 13
Straf- und Bußgeldvorschriften
Bußgeldvorschriften68
Strafvorschriften69
Abschnitt 14
Schlussbestimmungen
Unberührtheitsklausel70
Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus71
Eilverordnungen72
(weggefallen)73
Übergangsvorschriften74

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148)

§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 PflSchG - Zweck

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Amtliche Abkürzung
PflSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7823-7

Zweck dieses Gesetzes ist,

  1. 1.

    Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,

  2. 2.

    Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,

  3. 3.

    Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzubeugen,

  4. 4.

    Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen.

§ 2 PflSchG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Amtliche Abkürzung
PflSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7823-7

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.

    Pflanzenschutz:

    1. a)

      der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen,

    2. b)

      der Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen (Vorratsschutz)

    einschließlich der Verwendung und des Schutzes von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch die Schadorganismen bekämpft werden können;

  2. 2.

    integrierter Pflanzenschutz:

    eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird;

  3. 3.

    Pflanzen:

    lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Früchte und Samen;

  4. 4.

    Pflanzenerzeugnisse:

    Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen verarbeitetes Holz;

  5. 5.

    Pflanzenarten:

    Pflanzenarten und Pflanzensorten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen;

  6. 6.

    Naturhaushalt:

    seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenarten sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;

  7. 7.

    Befallsgegenstände:

    Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die Träger bestimmter Schadorganismen sind oder sein können;

  8. 8.

    Einschleppung:

    Verbringen oder Eindringen eines Schadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vorkommt oder aber vorkommt und noch nicht weit verbreitet ist und das zu seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt;

  9. 9.

    Verschleppung:

    Verbringen eines Schadorganismus innerhalb eines Gebietes einschließlich seiner Ausbreitung;

  10. 10.

    Pflanzenstärkungsmittel:

    Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die

    1. a)

      ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen, soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, oder

    2. b)

      dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen;

  11. 11.

    Pflanzenschutzgeräte:

    Geräte und Einrichtungen, die zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind;

  12. 12.

    Kultursubstrate:

    Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen;

  13. 13.

    Anwendungsgebiet:

    bestimmte Pflanzen, Pflanzenarten oder Pflanzenerzeugnisse, auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Verwendungszweckes, zusammen mit denjenigen Schadorganismen, gegen die die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse geschützt werden sollen, oder der sonstige Zweck, zu dem das Pflanzenschutzmittel angewandt werden soll;

  14. 14.

    Mitgliedstaat:

    Mitgliedstaat der Europäischen Union;

  15. 15.

    Freilandflächen:

    die nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, unabhängig von ihrer Beschaffenheit oder Nutzung; dazu gehören auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen;

  16. 16.

    beruflicher Anwender:

    jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel anwendet;

  17. 17.

    Reimport:

    in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel in seiner für das Inverkehrbringen in Deutschland bestimmten Originalverpackung und Originaletikettierung, das aus einem anderen Staat wieder eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht wird;

  18. 18.

    Einfuhr:

    Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 in Verbindung mit Nummer 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes;

  19. 19.

    innergemeinschaftliches Verbringen:

    Verbringen von Schadorganismen, Gegenständen oder Stoffen, die sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, von einem anderen Mitgliedstaat in das Inland.

§§ 3 - 8, Abschnitt 2 - Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen