Versionsverlauf


  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 11 LABG - Mehrere Lehrämter (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
Amtliche Abkürzung
LABG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Wer die Ersten Staatsprüfungen für zwei Lehrämter vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestanden hat, erwirbt die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Leisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Zweiten Staatsprüfung. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einmal wegen mangelnder Eignung aus dem Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter entlassen worden sind oder die Zweite Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter nicht bestanden haben.

(2) Wer eine Lehramtsbefähigung erworben hat, kann die Befähigung zu einem weiteren Lehramt durch Bestehen einer Ersten Staatsprüfung für dieses Lehramt erwerben.

(3) Im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt werden geeignete Prüfungsleistungen aus einer bestandenen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt nach Maßgabe der Prüfungsordnung anerkannt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 26. Mai 2009 durch § 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308). Nach § 20 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) treten § 1 Absatz 4, § 2, § 5, §§ 7 bis 17, § 19, § 20 (mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2), § 22 sowie § 28 zum 1. Oktober 2011 außer Kraft; § 3, § 4, § 18 und § 25 treten zum 1. August 2011 außer Kraft. Nach § 20 Absatz 9 Satz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), tritt § 28 Absatz 4 am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Zur weiteren Anwendung s. § 20 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208).