§ 340 LAG - Aufschiebende Wirkung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 621-1
(1) Die Beschwerde, die Anfechtungsklage und die Revision haben aufschiebende Wirkung.
(2) Abweichend von Absatz 1 entfällt die aufschiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen gegen Rückforderungsbescheide und Leistungsbescheide sowie Bescheide nach § 349 Abs. 3a bis 3c.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 kann das Ausgleichsamt die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. 2§ 80 Abs. 4 Satz 2, 3 und Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.