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§ 86 BWG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Eines förmlichen Verfahrens der Wasserbehörde bedürfen

  1. 1.
    die Bewilligung (§ 8 WHG),
  2. 2.
    die Erlaubnis (§ 7 WHG),
  3. 3.
    der Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 18 WHG),
  4. 4.
    aufgehoben,
  5. 5.
    die Planfeststellung für den Ausbau oberirdischer Gewässer und für Deich- und Dammbauten (§ 31 WHG),
  6. 6.
    die Erteilung von Zwangsrechten (§§ 74 bis 83 dieses Gesetzes),
  7. 7.
    die nachträgliche Festsetzung von Auflagen und Entschädigungen, soweit ein förmliches Verfahren vorausgegangen ist (§ 10 WHG).

(2) Bei Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis kann von einem förmlichen Verfahren abgesehen werden, wenn

  1. 1.
    das beabsichtigte Unternehmen eine wasserwirtschaftlich untergeordnete Bedeutung hat,
  2. 2.
    mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder
  3. 3.
    eine alte Benutzung im Sinne von § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes fortgesetzt werden soll.

(3) Das Verfahren regelt sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), soweit nicht in Vorschriften dieses Abschnittes etwas anderes bestimmt ist.