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§ 2 StörfG - Verweisungen, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Störfallgesetz
Redaktionelle Abkürzung
StörfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500010000000

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Bezug genommen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771). Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV -) Bezug genommen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), mit den späteren Änderungen.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.

(3) Die Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 5 und 5b BImSchG sowie die Begriffsbestimmungen des § 2 12. BImSchV gelten entsprechend.