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§ 5 StörfG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Störfallgesetz
Redaktionelle Abkürzung
StörfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500010000000

Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig. Für die Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Genehmigung nach § 3a sind

  1. 1.

    das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig und Göttingen,

  2. 2.

    das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Hannover und Hildesheim,

  3. 3.

    das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Celle, Cuxhaven und Lüneburg und

  4. 4.

    das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden, Oldenburg und Osnabrück

zuständig.