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§ 14 LplG - Raumordnungsverfahren für Freileitungen

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LplG)
Amtliche Abkürzung
LplG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
230 6

(1) Die Errichtung von Freileitungen mit 110 kV und mehr Nennspannung und die wesentliche Änderung ihrer Linienführung bedürfen der Genehmigung, die auf Grund eines Raumordnungsverfahrens mit darin eingeschlossener raumordnerischer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 13 erteilt wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben mit den raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger unter raumordnerischen Gesichtspunkten abgestimmt ist, mit den Erfordernissen der Raumordnung, insbesondere mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung, übereinstimmt und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens und die Erteilung der Genehmigung ist die höhere Raumordnungsbehörde zuständig. § 13 Abs. 2, 5 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Die Genehmigung ist für den Träger des Vorhabens und für die an dem Verfahren beteiligten öffentlichen Planungsträger verbindlich; Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstige behördliche Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht ersetzt. Die Genehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Sie erlischt insoweit, als innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auf der genehmigten Leitungstrasse erforderliche Leitungsmasten für die Freileitung nicht errichtet worden sind. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden; sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der höheren Raumordnungsbehörde eingegangen ist.