§ 2 SächsKomWO - Wahlkreise
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1.1/4
Die Kreisfreien Städte und die Landkreise sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, die von der Möglichkeit des § 2 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes Gebrauch gemacht haben, teilen die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise unter Angabe der Einwohnerzahlen ihrer Rechtsaufsichtsbehörde mit. Die Landkreise unterrichten darüber hinaus auch die kreisangehörigen Gemeinden unverzüglich über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise für die Kreistagswahl.