§ 38 GemKVO - Buchführung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-8
Lässt die Gemeinde nach § 108 Abs. 1 GemO die Buchung der Einnahmen und Ausgaben ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass
- 1.die Belege vor der Übersendung an die beauftragte Stelle registriert werden,
- 2.die Gemeinde sich durch Stichproben von der ordnungsmäßigen Erledigung der Buchungen vergewissert,
- 3.der Gemeinde rechtzeitig die Tagesabschlüsse (§ 32), Zwischenabschlüsse (§ 33) und der Jahresabschluss (§ 34) übermittelt werden.
Im Übrigen gilt § 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. c bis e entsprechend.