Versionsverlauf


§ 38 GemKVO - Buchführung

Bibliographie

Titel
Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Amtliche Abkürzung
GemKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-8

Lässt die Gemeinde nach § 108 Abs. 1 GemO die Buchung der Einnahmen und Ausgaben ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass

  1. 1.
    die Belege vor der Übersendung an die beauftragte Stelle registriert werden,
  2. 2.
    die Gemeinde sich durch Stichproben von der ordnungsmäßigen Erledigung der Buchungen vergewissert,
  3. 3.
    der Gemeinde rechtzeitig die Tagesabschlüsse (§ 32), Zwischenabschlüsse (§ 33) und der Jahresabschluss (§ 34) übermittelt werden.

Im Übrigen gilt § 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. c bis e entsprechend.