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§ 22 LAP-mntDBWVV - Bewertungen während der praktischen Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
Amtliche Abkürzung
LAP-mntDBWVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-7-12-2

(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der praktischen Ausbildung wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 35 abgegeben.

(2) Während der praktischen Ausbildung sind drei Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar je eine Arbeit

  1. 1.

    bei einer Standortverwaltung
    aus den Fachgebieten

    1. a)

      Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen oder

    2. b)

      Verpflegung, Beschaffung und Bekleidung,

  2. 2.

    bei einer Truppenverwaltung
    aus dem Fachgebiet Reise- und Umzugskostenrecht und

  3. 3.

    bei einem Kreiswehrersatzamt
    aus dem Fachgebiet Wehrersatzwesen.

Für diese Aufsichtsarbeiten wird bei den Ausbildungsbeauftragten eine Themensammlung gebildet; die Ausbildungsbeauftragten treffen die Auswahl. Die Arbeiten werden von den jeweils zuständigen Ausbilderinnen oder Ausbildern nach § 35 bewertet und den Ausbildungsbeauftragten übergeben. Die Bewertungen sind den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen.

(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.

(4) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Dieses schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.