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  • ab 08.12.2001 (aktuelle Fassung)

§ 3 LAP-mntDBWVV - Einstellungsbehörde

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
Amtliche Abkürzung
LAP-mntDBWVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-7-12-2

Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen. Die Anwärterinnen und Anwärter für das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung werden gleichfalls von den Wehrbereichsverwaltungen eingestellt und erst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes bei dieser Dienststelle eingesetzt. Dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und den Wehrbereichsverwaltungen obliegen die Ausschreibung und die Durchführung des Auswahlverfahrens. Den Wehrbereichsverwaltungen obliegen die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Sie sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.

Außer Kraft am 1. September 2022 durch § 93 Satz 2 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084). Zur weiteren Anwendung s. § 92 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084).