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  • ab 08.12.2001 (aktuelle Fassung)

§ 1 LAP-mntDBWVV - Laufbahnämter

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
Amtliche Abkürzung
LAP-mntDBWVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-7-12-2

(1) Die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.Regierungssekretäranwärterin/
Regierungssekretäranwärter
im Vorbereitungsdienst,
2.Regierungssekretärin zur Anstellung/
Regierungssekretär zur Anstellung
in der Probezeit bis zur Anstellung,
3.Regierungssekretärin/
Regierungssekretär
im Eingangsamt,
4.Regierungsobersekretärin/
Regierungsobersekretär
im ersten Beförderungsamt,
5.Regierungshauptsekretärin/
Regierungshauptsekretär
im zweiten Beförderungsamt und
6.Amtsinspektorin/
Amtsinspektor
im dritten Beförderungsamt

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

Außer Kraft am 1. September 2022 durch § 93 Satz 2 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084). Zur weiteren Anwendung s. § 92 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084).