Versionsverlauf


  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 117 JustG NRW - Rechtsbehelfsbelehrung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Amtliche Abkürzung
JustG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
300

Soweit nicht zwingende bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, sind ein schriftlicher Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und ein Verwaltungsakt der Gerichtsverwaltung im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, der der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt, mit einer Erklärung zu versehen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Justizverwaltungs- oder Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die einzuhaltende Form und Frist belehrt wird.