§ 33 GnO - Statistische Erhebungen
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gnadenordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GnO,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 248
Die Gnadenbehörden teilen jährlich bis zum 15. Februar der Ministerin oder dem Minister der Justiz, für Integration und Europa die Zahl der eingegangenen Gnadengesuche, die Art der Gnadenentscheidungen sowie die erfolgten Widerrufsentscheidungen aus dem abgelaufenen Jahr mit.