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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 33 GnO - Statistische Erhebungen

Bibliographie

Titel
Hessische Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
248

Die Gnadenbehörden teilen jährlich bis zum 15. Februar der Ministerin oder dem Minister der Justiz, für Integration und Europa die Zahl der eingegangenen Gnadengesuche, die Art der Gnadenentscheidungen sowie die erfolgten Widerrufsentscheidungen aus dem abgelaufenen Jahr mit.