§ 50 KSVG - Integrationsbeiräte
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Gemeinden können Integrationsbeiräte bilden, in denen die Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, vertreten sind. Der Integrationsbeirat besteht zu zwei Dritteln aus Einwohnerinnen und Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Gemeinderates. In Gemeinden mit einem Ausländeranteil von mindestens 8 vom Hundert an der Gesamtbevölkerung sollen Integrationsbeiräte gebildet werden. Für die Ermittlung des Ausländeranteils gilt § 71 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(2) Zwei Drittel der Mitglieder des Integrationsbeirats werden von den Einwohnerinnen und Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Das Nähere regelt die Satzung nach den Grundsätzen des Kommunalwahlrechts. Für die Bestimmung der Mitglieder des Gemeinderates sind die Vorschriften über die Besetzung der Ausschüsse entsprechend anzuwenden. Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten § 30 Abs. 1, § 33 und § 51 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 entsprechend.
(3) Der Integrationsbeirat wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine oder einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(4) Der Integrationsbeirat kann sich mit allen Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, welche die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des Absatzes 1 berühren. Auf Antrag des Integrationsbeirats hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Gemeinderat solche Selbstverwaltungsangelegenheiten zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Sprecherin oder der Sprecher des Integrationsbeirats ist berechtigt, bei der Beratung solcher Angelegenheiten an Sitzungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse teilzunehmen; auf Verlangen ist ihr oder ihm das Wort zu erteilen. Der Integrationsbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.