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§ 50 KSVG - Ausländerbeiräte

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Gemeinden können Ausländerbeiräte bilden, in denen die Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, vertreten sind. In Gemeinden mit einem Ausländeranteil von mindestens 3 vom Hundert an der Gesamtbevölkerung sollen Ausländerbeiräte gebildet werden. Für die Ermittlung des Ausländeranteils gilt § 71 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden von den Einwohnerinnen und Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Das Nähere regelt die Satzung nach den Grundsätzen des Kommunalwahlrechts. Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten § 30 Abs. 1, § 33 und § 51 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 entsprechend.

(3) Der Ausländerbeirat wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine oder einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(4) Der Ausländerbeirat kann sich mit allen Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, welche die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des Absatzes 1 berühren. Auf Antrag des Ausländerbeirates hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Gemeinderat solche Selbstverwaltungsangelegenheiten zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Sprecherin oder der Sprecher des Ausländerbeirates ist berechtigt, bei der Beratung solcher Angelegenheiten an Sitzungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse teilzunehmen; auf Verlangen ist ihr oder ihm das Wort zu erteilen. Der Ausländerbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.