§ 3 SächsAGPassPAuswG - Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGPassPAuswG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAGPassPAuswG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 26-13
Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist für die Übermittlung der Adressen und Zertifikatsinhalte der Ausweisbehörden an das Bundesverwaltungsamt und für deren Pflege zuständig.