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  • ab 01.11.2010 (aktuelle Fassung)

§ 3 SächsAGPassPAuswG - Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGPassPAuswG)
Amtliche Abkürzung
SächsAGPassPAuswG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
26-13

Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist für die Übermittlung der Adressen und Zertifikatsinhalte der Ausweisbehörden an das Bundesverwaltungsamt und für deren Pflege zuständig.