§ 1 SächsAGPassPAuswG - Sachliche Zuständigkeit der Pass- und Personalausweisbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGPassPAuswG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAGPassPAuswG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 26-13
(1) Sachlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörden sind die Gemeinden.
(2) Die Aufgaben der Pass- und Personalausweisbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 der Sächsischen Gemeindeordnung.