§ 4 SächsEigBVO - Aufgaben der Betriebsleitung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung - SächsEigBVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsEigBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 54-1.1/4
(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist die Betriebsleitung für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.
(2) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats, seiner Ausschüsse und die Entscheidungen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebs.
(3) Durch die Betriebssatzung können der Betriebsleitung weitere Aufgaben des Eigenbetriebs zur Erledigung übertragen werden. Aufgaben, deren Erledigung nicht auf den beschließenden Betriebsausschuss übertragen werden kann (§ 7 Absatz 2 Satz 3), können auch nicht auf die Betriebsleitung übertragen werden.
(4) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat ferner dem Fachbediensteten für das Finanzwesen (§ 62 der Sächsischen Gemeindeordnung) alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Gemeinde berühren. Näheres kann durch die Betriebssatzung geregelt werden.