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§ 9 SächsEigBVO - Stellung des Bürgermeisters

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung - SächsEigBVO)
Amtliche Abkürzung
SächsEigBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
54-1.1/4

(1) Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die ordnungsgemäße Führung des Eigenbetriebs sicherzustellen.

(2) Durch die Betriebssatzung können dem Bürgermeister bestimmte Aufgaben des Eigenbetriebs zur Erledigung übertragen werden. § 4 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.