§ 12 LHG - Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1 4

(1) Studienbewerber, Studierende und Prüfungskandidaten und externe Nutzer von Hochschuleinrichtungen sowie die staatlichen und kirchlichen Prüfungsämter sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere zum Hochschulzugang, zum Studium, zum Studienverlauf, zu den Prüfungen und zur Nutzung weiterer Angebote der Hochschule, anzugeben. Die Hochschulen dürfen die personenbezogenen Daten Studierender verarbeiten, soweit dies für die Evaluation von Hochschulzugangsverfahren und Auswahlverfahren erforderlich ist. Sie dürfen ferner die zum Zwecke der Pflege der Verbindung mit ihren ehemaligen Mitgliedern und Angehörigen erforderlichen personenbezogenen Daten nutzen, sofern die Betroffenen nicht widersprechen. Das Wissenschaftsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die nach Satz 1 anzugebenden Daten und die Zwecke ihrer Verarbeitung und wird ermächtigt, die Daten, die nach Satz 2 verarbeitet werden dürfen, zu bestimmen.

(2) Die Nutzung der nach Absatz 1 erhobenen Daten für andere Zwecke und die Übermittlung an eine andere Hochschule oder eine Berufsakademie ist auch zulässig, wenn und soweit die Daten von der Hochschule oder der anderen Hochschule oder einer Berufsakademie auf Grund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht bei den Betroffenen erhoben werden dürfen. Im Übrigen gilt das Landesdatenschutzgesetz.

(3) Soweit den Hochschulen soziale Betreuungsaufgaben nach § 42 Abs. 2 zugewiesen worden sind, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes.

(4) Die Hochschulen können durch Satzung für ihre Mitglieder und Angehörigen die Pflicht zur Verwendung von mobilen Datenträgern begründen, die der automatisierten Datenverarbeitung, insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen.

(5) Die Hochschulen dürfen in ihren Veröffentlichungen bei Angaben über die dienstliche Erreichbarkeit ihrer Mitglieder und Angehörigen ohne deren Einwilligung nur Name, Amts-, Dienst- und Funktionsbezeichnung, Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail- und Internet-Adressen aufnehmen, soweit die Aufgabe der Hochschule und der Zweck der Veröffentlichung dies erfordern. Betroffene können der Veröffentlichung widersprechen, wenn ihr schutzwürdiges Interesse wegen ihrer besonderen persönlichen Situation das Interesse der Hochschule an der Veröffentlichung überwiegt. Andere als die in Satz 1 aufgeführten Angaben dürfen nur veröffentlicht werden, soweit die Betroffenen eingewilligt haben.

(6) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer Person, die um eine Beratung im Rahmen von § 2 Abs. 2 nachgesucht hat, dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.